Die Satzung des Kraftsportvereins Stuttgart 1895 e.V. in der Fassung vom Juni 2019 kannst du hier als pdf-Datei herunterladen:
Satzung des Kraftsportverein Stuttgart 1895 e.V. in der Fassung vom Juni 2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Kraftsportverein Stuttgart wurde am 1. Mai 1895 gegründet und hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Der Verein ist unter dem Namen „Kraftsportverein Stuttgart 1895“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 435 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft (Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel und Zweck
Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind u.a. zu betrachten:
- Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Sport- und Spielübungen, sowie Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Lokalitäten, Plätze usw.
- Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der unter Abs. 1 erwähnten Übungsarten erforderlichen technischen Leitern, ferner Beschaffung hierzu notwendiger Literatur.
- Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen.
- Durchführung von Sportveranstaltungen und Serienspielen.
- Bau und Unterhalt von Sportstätten.
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens zu der auch das eigene Vereinsheim zählt.
§ 4 Mitgliederzahl, Dauer und Auflösung
Die Mitgliederzahl und die Dauer des Vereins sind unbeschränkt, eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 5 Mitgliedschaft und Jugend
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Angehörige des Vereins im Alter bis 16 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
- Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die ordentliche Versammlung ernannt werden, wer sich aufgrund langjähriger, außerordentlicher Tätigkeit um den Verein bzw. das Stuttgarter Sportleben verdient gemacht hat.
- Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände. Der Verein und dessen Mitglieder unterwerfen sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und seiner Fachverbände.
§ 6 Aufnahme
- Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung (Beitrittserklärung). Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die ordentliche Versammlung bestimmt.
- Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, deren der Verein selbst als Mitglied angehört.
§ 7 Austritt
- Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein nur zum Jahresende unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist möglich. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist für das Austrittsjahr in voller Höhe zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Ausschluss aus dem Verein.
- Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.
§ 8 Ausschluss
- Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen die Vereins- oder Verbandstatuten oder -beschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb sowie außerhalb des Vereins, ferner bei Verzug der Bezahlung der Vereinsbeiträge über ein Jahr.
- Den Ausschluss vollzieht der erste Vorsitzende mit dem Ältesten- und Ehrenrat. Gegen den Beschluss ist Berufung bei der nächstfolgenden außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.
- Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch die Verbandsinstanzen oder den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere hat es sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins an den Vereinsvorstand herauszugeben.
- Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 3 finden entsprechend Anwendung.
§ 9 Beiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden entweder von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen oder können durch den Hauptausschuss um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex seit der letzten Beitragserhöhung geändert hat.
- Die Beiträge werden durch Banklastschrift am 1.4. für das ganze Jahr eingezogen. Auf formlosen Antrag kann auch eine andere Zahlungsweise ermöglicht werden.
- Bei Bedarf kann der Verein auf Antrag einer Abteilung die Mitglieder der antragstellenden Abteilung zu Arbeits- bzw. Dienstleistungen in angemessenem Umfang verpflichten. Nicht erbrachte Arbeits- bzw. Dienstleistungen müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden.
Mitglieder sind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs von der Erbringung der Arbeits- bzw. Dienstleistungen befreit. Dies gilt auch für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie für Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr. Einzelheiten werden durch Beschluss des Hauptausschusses in einer Verordnung geregelt.
§ 10 Verwaltung
Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch
- den Vorstand
- den Hauptausschuss
- die Mitgliederversammlung.
§ 11 Der Vorstand und Hauptausschuss
- Der von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendleiter. - Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus den 5 Vorstandsmitgliedern, den Abteilungsleitern, den Jugendleitern der Abteilungen und dem Ehrenvorsitzenden.
- Die Versammlung wählt nach den Bedürfnissen des Vereins einen erweiterten Ausschuss. Mitglieder dieses Ausschusses können nach Bedarf zu den Hauptausschusssitzungen eingeladen werden.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Hauptausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Scheidet während einer Wahlperiode (2 Jahre) ein Vorstands- oder Hauptausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Hauptausschusses ersetzt. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden oder des Kassierers ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden oder Kassierer zu wählen hat.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 12
Die beiden Vorsitzenden zusammen sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts.
Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Hauptausschusses zu treffen.
§ 13
- Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
- Die Abteilungsvorstände sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Jeweils im 1. Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen zuvor per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse und durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Vereins. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
- Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
b) Beschlussfassung über Anträge und in ungeraden Jahren,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstands,
e) Neuwahlen. - Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetragen sind.
- Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich (§§ BGB). Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Über den Verlauf der ordentlichen Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen ist dieses Protokoll bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen oder vorzulesen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird, oder wenn während des Jahres Neuwahlen oder Ersatzwahlen notwendig werden. - Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie zu § 14.
§ 16 Geschäftsordnung
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Die Leitung der Sitzung oder Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder des hierzu Beauftragten.
- Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die Verhandlung zu genehmigen.
- Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben der Hand. Auf besonderen Antrag ist eine schriftliche Abstimmung (geheime) vorzunehmen.
§ 17 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und eine Haupt-versammlung mit neun Zehntel Stimmen der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 18 Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ausschließlich an den Württembergischer Landessportbund e.V. (WLSB), der das ihm übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 19 Schlussbestimmung
Diese Vereinssatzung ist am 6.4.1973, 14.4.1989, 24.4.2007 und zuletzt am 29. Juni 2017 geändert worden und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der seitherigen Satzung.
Juni 2019